Als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen verstehe ich mich als eine Art Anwältin des Kindes. Ich möchte dem Kind im gerichtlichen Verfahren eine Stimme verschaffen. Das betroffene Kind soll nicht zum Objekt des Verfahrens werden, sondern dasselbe als Subjekt beeinflussen können.
Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind:
● das Familiengericht in seinem Auftrag zu unterstützen, die durch das Grundgesetz geschützte Position des Kindes zu garantieren,
● das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen: in diesem Zusammenhang soll der Verfahrensbeistand mit dem Kind sprechen und herausfinden, was das Kind will (subjektiver Wille) und was für das Kind gut ist (objektiver Wille), das Ergebnis ist dem Gericht differenziert darzustellen,
● das Kind über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren,
● zusätzlich, wenn vom Gericht dazu beauftragt: Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, hier sind konkrete Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung des geltenden Rechts dem Wohl des Kindes dienen.
Bestellung
Ein Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen eines Kindes in Kindschaftssachen erforderlich ist - also in Verfahren, in denen es um die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und Ähnliches geht. Erforderlich ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Die relevanten rechtlichen Regelungen finden sich im 3. Abschnitt des FamFG in den §§ 158, 151, 156 FamFG.
Die Umgangspflegerin soll dafür sorgen, dass Umgang so stattfinden kann, wie es dem Kindeswohl dient. Gegenstand der Umgangspflegschaft ist die Durchführung des Umgangs.
Aufgabe der Umgangspflegerin ist es:
● mit den Beteiligten über die Ausgestaltung des Umgangs zu sprechen, um darauf hinzuwirken, dass die Konflikte gelöst werden
● in der vom Familiengericht festgelegten Häufigkeit und Dauer den Umgang konkret zu gestalten
● die Übergabe und Rückgabe des Kindes vorzubereiten und zu begleiten.
Die rechtliche Regelung findet sich in § 1684 BGB.